Über die podoligische Praxis

Wer darf sich als Podolog*in bezeichnen?

Die Berufsbezeichnung „Podologe“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ darf nur führen wer eine entsprechende Erlaubnis hat.
Diese Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Abs. 1 PodG geschützt.
Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur für die Führung der beiden oben genannten Berufsbezeichnungen.
Die Tätigkeit einer ‚medizinischen Fußpflege‘ ist hingegen erlaubnisfrei und darf (leider) auch so beworben werden.

Für wen empfiehlt sich der Besuch beim Podologen?

Für bestimmte Personengruppen ist eine medizinische Fußpflege beim Podologen angebracht. Sportler, Berufstätige mit einseitiger Belastung, die viel auf den Beinen sind. Übergewichtige, Senioren und Menschen die in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sind. Personen mit Krankheitsbildern wie Diabetes, übermäßiger Hornhautbildung, rheumatischen Beschwerden oder Durchblutungsstörungen, eingewachsenen oder sich aufrollenden Zehennägeln, Fußfehlstellungen, Warzen, Hühneraugen, Nagelpilz. Wenn durch unsachgemäßes schneiden Nägel eingewachsen sind.

Welche Geräte und Einrichtungen hat ein Podologe?

Podologen verfügen über Geräte und Einrichtungen, die eine professionelle Versorgung der Füße zulassen, wie zum Beispiel:
Schleif- und Poliergeräte zur Nagelpflege.
Sämtliche Geräte werden keimfrei gehalten. Instrumente wie Zangen, Scheren und Pinzetten werden vor jedem Einsatz in einem Ultraschallbad gereinigt, desinfiziert und im Autoklav sterilisiert. Dabei werden unter Hitze- und Druckeinwirkung Viren, Pilze und Bakteriensporen abgetötet.
Die Instrumente werden komplett keimfrei, sodass man sie praktisch zum Operieren verwenden könnte.

Kassenzulassung

Ich habe eine Kassenzulassung. Eine Kassenzulassung setzt voraus, dass verschiedene Zulassungskriterien für zum Beispiel Räumlichkeiten und Austattung der podologischen Praxis erfüllt sind und sichert hygienische Mindeststandards ab.

Ich habe einen Abschluss als staatlich geprüfte Podologin. Dieser erfordert eine 2- jährige Ausbildung. Nach erfolgreich abgelegtem Staatsexamen darf ich mich laut Podologengesetz „Podologin“ nennen. Viele Fußpfleger können nur auf die Teilnahme an Kursen mit wenigen Tagen oder Wochen verweisen. Dennoch dürfen diese mit der Tätigkeitsbeschreibung „medizinische Fußpflege“ Werbung machen.

Ich habe die Erlaubnis als Heilpraktikerin im Bereich der Podologie tätig zu sein.

Ich bin seit 2018 Mitglied im Deutschen Verband für Podologie (ZFD).

In meiner podologischen Praxis lege ich größten Wert auf die Hygiene, um die Gesundheit und Sicherheit meiner Patienten zu gewährleisten. Die Einhaltung strenger Hygienestandards ist für mich von essenzieller Bedeutung, da dies nicht nur die Verbreitung von Infektionen verhindert, sondern auch ein sicheres und sauberes Umfeld für die Behandlung meiner Patienten schafft. Mein Ziel ist es, jedem Patienten eine sorgenfreie Behandlungserfahrung in einer hygienisch einwandfreien Umgebung zu bieten.